Wenn Sie planen, eine Garage zu bauen, fragen Sie sich vielleicht, ob dafür eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Antwort darauf hängt von Ihrem Bundesland ab. In den meisten Bundesländern ist der Garagenbau bis zu einer bestimmten Grundfläche genehmigungsfrei. Allerdings gibt es auch Sonderregelungen auf kommunaler Ebene. Es ist daher ratsam, sich vor dem Bau über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
Genehmigung für den Bau einer Garage benötigt?
Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen die Unterlagen dennoch beim zuständigen Bauamt eingereicht werden. Dort werden sie auf Vollständigkeit geprüft, aber nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Dennoch müssen bestimmte Vorgaben eingehalten werden, die im Nachbarschaftsgesetz und in der Garagenverordnung (GaVO) festgelegt sind.
Die Garagenverordnung (GaVO)
Die Garagenverordnung legt die Mindestanforderungen an Garagen, Garagentore und Stellplätze fest. Diese Verordnungen variieren von Bundesland zu Bundesland und regeln Folgendes:
- Brandschutzeigenschaften der verwendeten Materialien für Garagentore, Wände, Decken und Dächer
- Abmessungen von Stellplätzen (Länge, Breite, Höhe)
- Steigung, Breite und Kurvenradius von Rampen, Zufahrten und Ausfahrten

Das Nachbarschaftsgesetz
Das Nachbarschaftsgesetz enthält unter anderem Vorschriften zu Mindestabständen und Grenzbebauungen. Es regelt auch, wie vorzugehen ist, wenn während des Garagenbaus auf dem eigenen Grundstück nicht genügend Platz für Geräte oder Gerüste vorhanden ist und vorübergehend das Nachbargrundstück genutzt werden muss. Die Regelungen variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland.

Grenzbebauung
Bei Grenzbebauungen gilt in den meisten Bundesländern ein Mindestabstand von mindestens 3 Metern zur Grundstücksgrenze als ausreichend. Natürlich gibt es auch hier Regelungen und Ausnahmen, unter welchen Voraussetzungen direkt auf oder an der Grundstücksgrenze gebaut werden, darf. Zum Beispiel kann eine Grenzbebauung zulässig sein, wenn der Nachbar bereits ein Gebäude besitzt, das direkt an der Grundstücksgrenze steht. Die genauen Mindestabstände und Regelungen sind im gültigen Bebauungsplan festgelegt.

Wichtige Vorschriften der Ländergesetze und Verordnungen für den Garagenbau
Der Bau einer Garage unterliegt in den verschiedenen Bundesländern zum Teil erheblichen Regelunterschieden. Es ist daher unerlässlich, sich über die geltenden Bestimmungen in Ihrem Bundesland und Ihrer Kommune zu informieren. In den meisten Fällen genügt eine schriftliche Anzeige des Bauvorhabens bei Ihrer örtlichen Gemeinde. Einige Bundesländer können jedoch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durch die Gemeinde verlangen.
Hier sind einige wichtige Regelungen für den Garagenbau in verschiedenen Bundesländern:
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Baden-Württemberg: Laut der Landesbauordnung Baden-Württemberg sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei, sofern sie nicht im Außenbereich errichtet werden.
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Bayern: In Bayern sind Garagen mit einer Grundfläche von bis zu 50 m² und einer maximalen Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Berlin: In Berlin sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Brandenburg: In Brandenburg sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Bremen: In Bremen sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Hamburg: In Hamburg sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Hessen: In Hessen sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Mecklenburg-Vorpommern: In Mecklenburg-Vorpommern sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Niedersachsen: In Niedersachsen sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Nordrhein-Westfalen: In Nordrhein-Westfalen sind Garagen bis zu einem umbauten Raum von 100 m³ genehmigungsfrei, sofern sie nicht in Wohngebieten liegen.
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Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Saarland: Im Saarland sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 36 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Sachsen: In Sachsen sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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Thüringen: In Thüringen sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 40 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
Bitte beachten Sie, dass trotz Genehmigungsfreiheit alle baurechtlichen Vorschriften, wie Abstandsflächen und Brandschutzbestimmungen, eingehalten werden müssen. Es ist daher ratsam, sich vor Baubeginn bei der zuständigen Baubehörde über die aktuellen Regelungen zu informieren.