Der Vorsteuerabzug ist für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ein wichtiger Punkt, weil sich dadurch die gezahlte Mehrwertsteuer zurückholen lässt. Bisher galten dafür klare und einheitliche Regeln. Ein Urteil eines Gerichts der Europäischen Union sorgt nun für Aufregung, da es die bisherige Vorgehensweise auf den Kopf stellt – mit Vorteilen für Unternehmen.
Welche Grundregeln für den Vorsteuerabzug schreibt das Gesetz vor?
Der Vorsteuerabzug ist im Umsatzsteuergesetz § 15 geregelt. Die Vorsteuer ist die Mehrwertsteuer, die Unternehmen beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen von anderen Unternehmen zusammen mit dem Rechnungsbetrag zahlen. Diese gezahlte Umsatzsteuer können Unternehmen als Vorsteuer geltend machen und zurückerstattet bekommen. Es handelt sich also um einen kostenneutralen, durchlaufenden Posten.

In der Umsatzsteuererklärung geben Unternehmen die eigenen umsatzsteuerpflichtigen Umsätze sowie die gesammelte Vorsteuer für den jeweiligen Abrechnungszeitraum an. Dementsprechend kann bei der Erklärung eine Erstattung oder eine Zahlung an das Finanzamt das Resultat sein.
Die Grundlage für die Erstattung der Vorsteuer ist eine Rechnung, die den Betrag und den Steuersatz der Mehrwertsteuer präzise ausweist.
Um Vorsteuer gelten machen zu können, muss eine Rechnung vorliegen, und die Leistung muss erbracht oder bezahlt sein. Dies geht aus Absatz 15.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses hervor.Ein Beispiel ist ein Schreinerbetrieb, der in einem Baumarkt eine Stichsäge erwirbt:
| Schritt | Inhalt | Datum/Betrag |
|---|---|---|
| 1 | Kauf der Stichsäge im Baumarkt | 99,00 € brutto |
| 2 | Kassenbeleg dient als Rechnung | 03.07.2026 |
| 3 | Netto-Betrag ermitteln | 83,19 € |
| 4 | Vorsteuer ermitteln | 15,81 € |
| 5 | Buchhalterische Erfassung | 03.07.2026 |
| 6 | Umsatzsteuervoranmeldung für Juli | 10.08.2026 |
| 7 | Meldung an das Finanzamt | 10.08.2026 |
EuG-Urteil: Welche Sichtweise das europäische Gericht vertritt
Am 11. Februar 2026 fällte das EU-Gericht in Luxemburg ein Urteil, das die übliche Vorgehensweise beim Vorsteuerabzug infrage stellt. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Unternehmen Vorsteuer auch ohne eine vorhandene Rechnung geltend machen kann. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung möglich ist. Ausschlaggebend ist, ob die Leistung erbracht wurde und wann dies geschah. Dadurch entsteht laut Gericht die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die Rechnung ist lediglich eine formelle Bestätigung dieses Rechts.

Dies wäre im genannten Beispiel der Fall, wenn ein Unternehmen in einem Baumarkt Waren einkauft, sofort den Rechnungsbeleg erhält, die Waren bezahlt und mitnimmt.
Anders sieht es aus, wenn die Rechnungsstellung nach der Erbringung der Leistung erfolgt. Gerade im Baugewerbe ist dieses Szenario recht häufig. Ein Beispiel ist ein Bauunternehmen, das Materialien auf die Baustelle eines Kunden bestellt.
Die Bestellung erfolgt telefonisch am 22. Juni 2026. Der Baustoffhändler liefert die Ware am 24. Juni 2026 zur Baustelle. Das Bauunternehmen quittiert den Lieferschein und somit den Empfang der Ware.
Die Rechnung des Baustoffhändlers für die Lieferung geht am 2. Juli 2026 elektronisch beim Bauunternehmen ein.Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes kann das Unternehmen die Vorsteuer erst im Anmeldezeitraum Juli geltend machen, also zum 10. August oder sogar erst zum 10. Oktober, falls quartalsweise Abgabetermine gelten.
Laut dem Urteil des EU-Gerichts ist hingegen das Datum des Abschlusses der Leistung ausschlaggebend. Dies ist der 24. Juni, als das Bauunternehmen das Material erhalten hat. Damit könnte das Unternehmen die Vorsteuer bereits im Abrechnungszeitraum Juni geltend machen, also zum 10. Juli 2026.

Das Gericht begründet, dass eine Verzögerung beim Vorsteuerabzug durch eine fehlende Rechnung die Neutralität der Mehrwertsteuer aufhebt. Eine Rechnung, die verspätet eintrifft, verzögert den Vorsteuerabzug. Dass dies sogar mehrere Monate sein können, zeigt das Beispiel. Während dieses Zeitraums trägt das Unternehmen laut dem EU-Gericht die Last der Steuer, obwohl dies vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.
Welche Änderungen bringt das Urteil für Unternehmen und Handwerker mit sich?
Gerade bei teuren Anschaffungen, hohem Materialeinsatz oder einer lange verzögerten Rechnungsstellung kann die fehlende Vorsteuer durchaus eine finanzielle Belastung für ein Unternehmen darstellen. Das gilt umso mehr, da Handwerker und Unternehmen für die eigene Leistung mitunter bereits die Umsatzsteuer deklarieren und abführen, in der Material enthalten ist, für die jedoch noch kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Das Bauunternehmen stellt die Rechnung für den Kunden, die neben der Arbeitszeit und anderen Materialien auch die verbauten Waren enthält, die am 24. Juni vom Baustoffhändler geliefert wurden.
In diesem Fall fließt der Rechnungsbetrag in die Buchführung für den Juni ein und dementsprechend auch als umsatzsteuerpflichtige Einnahme für diesen Monat. Die Umsatzsteuer muss also in der Voranmeldung zum 10. Juli erklärt und abgeführt werden.
Vorerst ändert sich im deutschen Recht jedoch noch nichts, weil das Urteil des EU-Gerichts vom 11. Februar 2026 noch nicht wirksam ist. Zunächst muss der Europäische Gerichtshof die Sichtweise der untergeordneten Instanz bestätigen.
Falls dies geschieht, sind die Staaten der Europäischen Union angehalten, diese Entscheidung in nationales Recht umzuwandeln. Dann würde sich das Umsatzsteuergesetz entsprechend ändern.
Bis zu diesem Zeitpunkt vergehen höchstwahrscheinlich noch einige Jahre, falls der EU-Gerichtshof die Entscheidung überhaupt bestätigt. Bis dahin bleibt der Vorsteuerabzug für Betriebe also unverändert. Jedoch gibt es ein bestimmtes Szenario, in dem Unternehmen bereits heute von der aktuellen Entscheidung profitieren können. Wird bei einer Betriebsprüfung beanstandet, dass eine Rechnung fehlt, und der Prüfer fordert die Rückzahlung der Vorsteuer, dann können sich Unternehmen auf die Entscheidung des EU-Gerichts vom 11. Februar 2026 berufen. Der Fall ist unter dem Aktenzeichen T-689/24 zu finden, beim Gerichtshof der Europäischen Union läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen C-167/26 RX.
In einem solchen Fall kann ein Unternehmen Einspruch einlegen und auf die Entscheidung hinweisen. Dabei sollten Unternehmen im Einspruch fordern, das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den EU-Gerichtshof ruhen zu lassen. Wichtig ist, dass die Lieferung sowie der Wert und die Steuer auf einem anderen Weg nachgewiesen werden können – beispielsweise durch einen Bestellschein oder einen Lieferschein.